Allgemeine Auftragsbedingungen

MBU Consulting GesmbH & Co KG
2201 Gerasdorf bei Wien | Schillerweg 9a
FN 327465t | +43 664 7375 0419 | m.buchegger@mbuconsulting.at | ATU64983557

1. Geltungsbereich

1.1. Für den Geschäftsverkehr der MBU Consulting GesmbH & Co KG (in weiterer Folge „MBU“) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind verbindlich und gelten für den gesamten gegenwärtigen und kündigen Geschäftsverkehr mit dem Kunden (in weiterer Folge "Kunde"), auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.


1.2. Von diesen allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Kunden - werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von MBU ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.


1.3. MBU behält sich das Recht vor, diese AAB regelmäßig abzuändern bzw. zu aktualisieren. Änderungen bzw. Aktualisierungen wirken sich nicht auf bereits abgeschlossene Verträge bzw. Zielschuldverhältnisse aus. Bei Dauerschuldverhältnissen wird MBU den Kunden über Änderungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht binnen 14 Tagen, ist er daran gebunden.

2. Unternehmensgegenstand, Leistungskategorien

2.1. MBU bietet Dienstleistungen in der Unternehmensberatung an, insbesondere:

  • Unternehmenssanierung
  • Integrierte Unternehmensplanung
  • Ermittlung des Unternehmenswerts
  • Unternehmenssteuerung

2.2. MBU erbringt die angebotenen Leistungen ausschließlich für unternehmerisch tätige Kunden, bzw. solche, die ein Unternehmen iSd § 1 UGB betreiben (B2B-Geschäfte).


2.3. MBU erbringt seine Leistungen entweder auf Basis eines individuell auf den Kunden zugeschnittenen:

  • Zielschuldverhältnisses (Werkvertrag),
  • auf Stundenbasis (Stundenkontingent) oder
  • im Rahmen einer fortlaufenden Unternehmensbegleitung (Dauerschuldverhältnis).

3. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsdauer

3.1. Der Leistungsinhalt richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
3.2. Angebote von MBU sind freibleibend, sofern Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die im Angebot enthaltenen Aufwandschätzungen und Lieferungstermine verstehen sich – sofern im Angebot nichts Abweichendes enthalten ist – immer als voraussichtlicher Aufwand bzw. Zeitpunkt. Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
3.3. Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden kommt zwischen MBU und dem Kunden ein Vertrag über die im Angebot konkretisierten Leistungen zustande.
3.4. Sofern im Angebot nicht schlüssig oder kontextuell ein laufendes Dauerschuldverhältnis angeführt ist, kommt als Vertrag ein zeitlich determiniertes Zielschuldverhältnis zustande.

4. Leistungsinhalte

4.1. Unternehmenssanierung: Basierend auf den Ist- und Plangrundlagen des Kunden erstellt MBU ein Sanierungskonzept, eine Fortbestehensprognose oder gegebenenfalls Unterlagen zur Beurteilung der Insolvenzgründe oder Unterlagen in Zusammenhang mit Sanierungs- oder Restrukturierungsverfahren.
4.2. Integrierte Unternehmensplanung: Basierend auf den Ist- und Plangrundlagen des Kunden erstellt MBU eine Ergebnis-, Bilanz- und Liquiditätsplanung. Eine gesonderte Überprüfung der Plausibilität der Daten, Verträge und Prozesse (insbesondere nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, Abschlussprüfung, Legal, Financial, Tax oder Commercial Due Diligence Prüfungen) findet, sofern nicht im Angebot ausdrücklich angeführt, nicht statt.
4.3. Unternehmenswertermittlung: Basierend auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. der integrierten Unternehmensplanung ermittelt MBU den Unternehmenswert, sofern nicht im Angebot ausdrücklich anderweitig angeführt, im Einklang mit den Grundsätzen des Fachgutachten KFS/BW 1 auf Grundlage des Capital Asset Pricing Model (CAPM) mittels Branchen-Betawerten in vereinfachter Form, oder anderer anerkannter und üblicher Verfahren. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich angeführt, wird MBU keine eigenen Branchenanalysen bzw. Marktstudien durchführen. Die Ermittlung erfolgt immer zum letzten Bilanzstichtag.
4.4. Unternehmenssteuerung: Basierend auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Informationen erstellt MBU

  • Plan/Ist-Vergleiche und Vorschaurechnungen
  • Konzepte, Vorschläge und Handlungsempfehlungen
  • evaluiert Risiken und
  • berät den Kunden, um die Wertsteigerung des Unternehmens bzw. der Gesellschaft des Kunden zu unterstützen.

5. Leistungserbringung, Erfüllungsort, Termine, Verzug

5.1. MBU verpflichtet sich, die Leistungserbringung nach den zeitlichen Anforderungen des Kunden, jedoch ohne unnötigen Aufschub durchzuführen. In jedem Fall werden sich beide Parteien um eine einvernehmliche Terminvereinbarung bemühen.

5.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass MBU auch – sofern zweckmäßig – Teilleistungen erbringt und diese gesondert in Rechnung stellt.

5.3. Erfüllungsort ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, der Sitz von MBU.

5.4. Die Leistungstermine und -fristen werden von MBU nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Übergabe an den Kunden.

5.5. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist nur unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 2 Wochen möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil, bezüglich dem Verzug vorliegt.

6. Wechselseitige Rechte und Pflichten

6.1. Die Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung des Vertrages und der Erbringung der Vertragsleistungen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

6.2. Im Rahmen der Leistungserbringung ist MBU auf Unterstützungs- und Mitwirkungsleistungen des Kunden angewiesen. Der Kunde wird daher im Rahmen der Zusammenarbeit unentgeltlich die notwendigen, in seiner Betriebssphäre liegenden Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen erbringen, um MBU die Erfüllung der ihm obliegenden Vertragsleistungen zu ermöglichen.

6.3. Insbesondere wird der Kunde MBU – sofern erforderlich – Zugang zu dessen Räumlichkeiten verschaffen, Unterlagen bereitstellen, mit den Arbeitsabläufen vertraute und bevollmächtigte Mitarbeiter bereitstellen, Zugang zu Systemen, Kommunikationseinrichtungen und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

6.4. Der Kunde wird MBU bei der Erbringung der Vertragsleistungen in der erforderlichen Weise unterstützen und ihm insbesondere die vorab definierten Unterlagen bzw. Informationen zeitgerecht zur Verfügung stellen, sowie alle sonstigen, zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Maßnahmen zur Mitwirkung bei der angebotsmäßigen Erbringung der Leistungen zu den jeweils vereinbarten Terminen durchführen.

6.5. Der Kunde wird auftretende Probleme MBU unverzüglich schriftlich auf den vereinbarten Kommunikationswegen melden und solange ein Problem noch nicht eindeutig zugeordnet ist, bei der Analyse im angemessenen Ausmaß mitarbeiten und gemeinsam mit MBU festlegen, welche Schritte erforderlich sind und die Durchführung der Maßnahmen veranlassen.

6.6. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungs- bzw. Informationspflichten gemäß den vorstehenden Bestimmungen, so verschieben sich im Falle vereinbarter Termine oder Fristen diese um den Zeitraum der Nichterfüllung. Allfällige durch die Verschiebung entstehende und von MBU nachgewiesene Aufwandserhöhungen sind vom Kunden zu tragen, hierfür ist MBU behauptungs- und beweispflichtig.

6.7. MBU verpflichtet sich, die beauftragten Leistungen zeitgerecht und sofern möglich, ohne wirtschaftlichen Nachteil für den Kunden zu erbringen. MBU wird weiters dem Kunden, sofern zweckmäßig bzw. beauftragt, laufend Bericht erstatten und Handlungsempfehlungen erteilen.

6.8. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden und ist diesem bewusst, dass die Analysen bzw. Auswertungen von MBU auf Basis der älteren bilanzierten Daten durchgeführt werden. Um eine ordnungsgemäße und vollständige Planung, Auswertung und Analyse zu gewährleisten, verpflichtet sich der Kunde gegenüber MBU, seine „Istdaten“ von den bereits bilanzierten Daten entsprechend kalkulatorisch abzugrenzen, um die ordnungsgemäße Ermittlung des (unterjährigen) Periodenerfolgs zu ermöglichen.

7. Entgelt, Fälligkeit, Zahlungsbedingungen

7.1. Das Entgelt ist im jeweiligen Angebot festgelegt und versteht sich, sofern keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, exklusive Umsatzsteuer.

7.2. Sofern der Kunde mit MBU ein Dauerschuldverhältnis eingeht, unterliegen die vertraglich festgelegten regelmäßigen Entgelte der Wertsicherung. Das vereinbarte Entgelt bzw. die vereinbarten Stundensätze werden auf den von der Statistik Austria verlautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2020 oder – sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden – einen an seine Stelle tretenden Index wertbezogen. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses endgültig verlautbarte Indexzahl.

7.3. MBU ist berechtigt, im Rahmen des Angebots Akontozahlungen in beliebiger Höhe zu verlangen, Zwischenabrechnungen zu legen und seine Leistungserbringung von einseitig definierten Zahlungszielen abhängig zu machen.

7.4. Sofern im Angebot kein abweichendes Zahlungsziel festgelegt ist, sind Rechnungen von MBU spätestens nach 10 Kalendertagen ab Rechnungserhalt fällig.

7.5. MBU akzeptiert ausschließlich Zahlungen per Banküberweisung. MBU hat keine Verpflichtung, Barzahlungen anzunehmen und gelten diese, sofern durch den Kunden erbracht, nicht als schuldbefreiend.

7.6. Im Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde an MBU Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen.

7.7. MBU kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen. Insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen.

7.8. Beauftragt der Kunde die Leistungserbringung durch MBU in den Räumlichkeiten des Kunden oder an einer von ihm gewählten Örtlichkeit, so verpflichtet sich der Kunde, MBU zusätzlich zur Reisezeit die hierfür notwendigen Reise-, Nächtigungskosten und sonstige Barauslagen zu ersetzen. Die Kosten der Verwendung eines eigenen KFZ durch MBU sind in Österreich mit dem amtlichen Kilometergeld begrenzt. MBU hat sämtliche beanspruchten Barauslagen auf Anfrage schriftlich nachzuweisen.

8. Beendigung von Dauerschuldverhältnissen

8.1. Sofern der Kunde mit MBU ein Dauerschuldverhältnis eingeht, kann es von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende (Jan–März, April–Juni, Juli–Sept, Okt–Dez) schriftlich gekündigt werden.

8.2. Der Kunde ist berechtigt, das Dauerschuldverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu beenden. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt dann vor, wenn MBU

  • sich unberechtigt weigert, die Leistungen zu erbringen
  • mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen um mehr als 2 Wochen im Verzug ist
  • Termine unentschuldigt nicht einhält oder wenn
  • seine Leistungen qualifiziert mangelhaft erbringt.

8.3. MBU ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich zu beenden. Ein wichtiger Grund für MBU liegt dann vor, wenn

  • der Kunde das vereinbarte Entgelt nicht fristgerecht entrichtet
  • der Kunde wesentliche Vertragsbestimmungen fahrlässig oder schuldhaft verletzt oder
  • über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird.

9. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

9.1. MBU leistet dem Kunden dafür Gewähr, dass die vereinbarten Leistungen dem Angebot bzw. Vertrag entsprechen.

9.2. Die Vertragsleistungen bzw. Arbeitsleistungen von MBU gelten als genehmigt bzw. abgenommen, sofern der Kunde nicht binnen 7 Kalendertagen ab Leistungserbringung (Termin, Übermittlung von Unterlagen etc.) schriftlich einen Mangel anzeigt. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelhaftigkeit der Leistung nicht mehr geltend machen.

9.3. MBU ist berechtigt, die Art und den Zeitraum der Gewährleistung zu bestimmen.

9.4. MBU haftet nach dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Unternehmers, jedoch nicht für leichte Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden.

9.5. MBU haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Schäden aus Entscheidungen der Geschäftsführung, sowie nicht für bestimmte Erträge oder Ergebnisse.

9.6. Jegliche Schadenersatzforderungen des Kunden gegen MBU sind betraglich mit der Angebotssumme beschränkt. Bei Dauerschuldverhältnissen mit der darauf entfallenden jährlichen (bzw. auf 12 Monate hochgerechneten) Angebotssumme.

9.7. Schadenersatzansprüche gegen MBU verjähren nach 6 Monaten an Kenntnis von Schaden und Schädiger. Jedenfalls aber nach 3 Jahren nach Eintritt des schadenskausalen Ereignisses.

9.8. Im Falle einer Haftung von MBU wird dessen Verschulden nicht – entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im vertraglichen Schadenersatzbereich – vermutet, sondern hat der Kunde hierfür den Beweis zu erbringen, dass MBU am Schadenseintritt ein Verschulden trifft.

9.9. Für den Fall, dass MBU dem Kunden Unterlagen, Dokumente, Zwischenergebnisse etc. übermittelt, welche (sinngemäß) als „Entwurf“ bezeichnet sind, so sind diese rechtlich unverbindlich und darf der Kunde nicht auf die Richtigkeit der enthaltenen Daten, Informationen vertrauen. Die Verwendung erfolgt auf eigenes Kundenrisiko. MBU übernimmt für Entwürfe daher keine Gewährleistung, Garantie und Haftung.

10. Vertraulichkeit

10.1. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung geheim zu halten. Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten Informationen, technische Daten, Kundendaten, Umsatzdaten oder Know-how, die einer Partei im Rahmen der geschäftlichen Zusammenarbeit mit der anderen Partei zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, ob solche Informationen als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder nicht. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, wenn

  • die empfangende Partei bereits vor der Mitteilung der Information durch die andere Partei in Besitz der Information war und die Information ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat
  • die Information öffentlich bekannt ist
  • die empfangende Partei die Information von einem Dritten erhalten hat, sofern der Dritte keine eigene Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt hat
  • die empfangende Partei die Information unabhängig von vertraulicher Information selbst entwickelt hat
  • die Information belanglos, naheliegend oder trivial ist
  • die Information aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder der Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde offengelegt wird (in diesem Fall ist die jeweils andere Partei unverzüglich und vor der Offenlegung zu informieren).

10.2. Für das Vorliegen eines der oben genannten Ausnahmetatbestände trägt die empfangende Partei die Beweislast.

10.3. Sämtliche durch MBU im Rahmen der Auftragserfüllung zum Kunden entsandten Berater, Mitarbeiter und Subunternehmer unterliegen dieser Verschwiegenheitspflicht und hat MBU diese auf die genannten zu überbinden. Bei förmlichen behördlichen oder gerichtlichen Einvernahmen unterliegen die jeweiligen Personen ebenfalls dieser Verschwiegenheit, sofern sie nicht von beiden Parteien entbunden werden.

11. Datenschutz

11.1. Beide Parteien verpflichten sich zum umfassenden Datenschutz gemäß den Bestimmungen der DSGVO bzw. des österreichischen DSG.

11.2. Insbesondere werden die Parteien Informationen und zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten – auch von Kunden des Kunden und sonstigen Dritten – ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung verwenden und keine darüberhinausgehende wie auch immer geartete gewerbliche Nutzung oder Verwertung derselben unternehmen.

11.3. MBU verpflichtet sich, alle ihn in diesem Zusammenhang gegenüber dem Kunden bzw. seiner Leute treffenden datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auf allfällige Mitarbeiter oder Subunternehmer zu überbinden und gewährleistet deren Einhaltung.

12. Überbindungspflicht

12.1. Die Parteien verpflichten sich für sich und ihre Rechtsnachfolger, sämtliche Rechte und Pflichten des gegenständlichen Vertrages aufrechtzuerhalten und an diese zu überbinden.

12.2. Rechtsnachfolger gemäß Punkt 12.1 sind insbesondere Rechtsnachfolger bzw. andere Rechtsträger, die die Mehrheit der Unternehmensanteile (share-deal) bzw. das Unternehmen als Ganzes (asset-deal) erwerben oder infolge Umgründungen, Umwandlungen und sonstigen Verfahren nach dem UmgrStG in der geltenden Fassung nachfolgen.

13. Nutzungsrechte

13.1. MBU ist der Urheber sämtlicher im Rahmen seiner Leistungserbringung erstellten Dateien und Unterlagen.

13.2. MBU gestattet dem Kunden ein nicht zur Weitergabe an vertragsfremde Dritte bestimmtes unentgeltliches Nutzungsrecht an den von MBU zur Verfügung gestellten Dateien und Unterlagen. Vor einer Weitergabe derselben ist jedenfalls die schriftliche Zustimmung von MBU einzuholen.

13.3. Der Kunde gestattet MBU, auf der von ihm betriebenen Webseite das Firmenlogo des Kunden zu eigenen Referenz- bzw. Werbezwecken unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen.

14. Höhere Gewalt

14.1. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht vorhersehbares und selbst durch äußerste Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, welches der Leistungserbringung im Wege steht.

14.2. Im Falle höherer Gewalt, die der Leistungserbringung von MBU vorübergehend entgegensteht, verlängert sich die Leistungspflicht entsprechend. Dies gilt auch analog für Mitwirkungspflichten bzw. -obliegenheiten des Kunden.

15. Subunternehmer, Berater, Aufrechnungsverbot

15.1. Der Einsatz von Subunternehmern durch MBU wird vom Kunden ausdrücklich gestattet.

15.2. Der Kunde gestattet MBU weiters die Einbindung und die Auftragserfüllung durch sonstige im Unternehmen bzw. im Unternehmensverband von MBU beschäftigten Mitarbeiter oder (dienstnehmerähnlichen) freien Dienstnehmer.

15.3. Eine Aufrechnung von Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen des Kunden gegen das Entgelt von MBU ist unzulässig.

16. Wettbewerbsverbot

16.1. Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie auch immer gearteten Geschäftsbeziehungen zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich MBU zur Vertragserfüllung bedient hat (Punkt 16.1 und 16.12). Insbesondere wird der Kunde diese Personen oder deren Gesellschaften nicht mit ähnlichen Leistungen, die MBU gegenüber dem Kunden erbracht hat, beauftragen.

16.2. Für den Fall eines Verstoßes gegen die genannte Bestimmung verpflichtet sich der Kunde, MBU eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe iHv 5% des jährlichen Nettoumsatzes des Kunden, mindestens jedoch EUR 50.000,00 zu zahlen. Weiters hat MBU das Recht, die entgegen diesem Verbot abgeschlossenen Geschäfte als auf seine Rechnung gelten zu lassen und bleibt insgesamt die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche durch MBU unberührt.

16.3. Überhaupt verpflichten sich die Vertragsparteien aufgrund des regen Informationsaustausches und Vertrauensverhältnisses, keine wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Entscheidungen zu treffen, die die jeweils andere Partei auch nur mittelbar wirtschaftlich spürbar schädigen bzw. benachteiligen sowie allgemein zur wechselseitigen Loyalität.

17. Rechtswahl, Gerichtsstand

17.1. Die Parteien vereinbaren die Anwendbarkeit von österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts.

17.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für ein Abgehen des Schriftformerfordernisses.

18.2. Beide Parteien stimmen der wechselseitigen Kommunikation per einfachem E-Mail zu. Erklärungen gelten der jeweils anderen Partei zugestellt, sofern diese auf die zuletzt bekannt gegebene (elektronische) Zustellanschrift übermittelt werden.

18.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder infolge der Änderung der Rechtslage werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sinngemäßes gilt auch für Lücken dieses Vertrages.